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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KEIL Werkzeugfabrik Karl Eischeid GmbH
gültig ab: 01.01.2008
I. Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäfte mit dem Partner.
Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Verträge kommen zustande, wenn wir den Auftrag ausdrücklich annehmen oder die bestellte Ware zusenden oder
wenn wir den Auftrag des Partners nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich ablehnen.
2. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte,
es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
III. Langfrist- und Abrufverträge, Vertragsanpassung
1. Unbefristete Verträge sind für beide Vertragspartner mit einer Frist von 2 Monaten kündbar.
2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine
wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine
angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen
bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger
als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge
ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der
Lieferung angekündigt hat.
4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2
Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche
Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu Lasten
des Partners; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
5. Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben nach Vertragsschluss verpflichten
beide Teile zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt
entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme.
IV. Vertraulichkeit
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die
er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen
Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere
Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese
Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und gilt zeitlich unbeschränkt.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem
Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem
zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne
Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
V. Zeichnungen und Beschreibungen, Muster und Fertigungsmittel
1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder
ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
2. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden,
sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für
Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt oder instandgesetzt werden müssen.
3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder
beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des
Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn
über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen
Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
5. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres
Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Der Mindestauftragswert beträgt € 80,00 netto, um im beiderseitigen Interesse die Auftragsbearbeitungskosten für
Kleinaufträge in Grenzen zu halten. Der Partner erklärt sich einverstanden, dass wir automatisch in den im Katalog
aufgeführten Verpackungseinheiten liefern.
3. Alle Rechnungen sind mit ihrem Zugang sowie Zugang der Ware zur Zahlung fällig, falls keine andere Vereinbarung
getroffen wurde. Hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den
fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
5. Der Partner kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Partner insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gemäß §§ 288 Abs. 2,
247 BGB (8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
7. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen
bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
8. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung
ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an
berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest
wird ausgeschlossen.
9. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung zurückhalten und dem Partner eine
angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat.
Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz zu verlangen.
VII. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ (Incoterms 2000). Maßgebend für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Mangels besonderer
Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn
die Voraussetzungen von Ziffer XII vorliegen. 3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden
gesondert in Rechnung gestellt.
4. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder
Minderlieferungen bei Sonderanfertigungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der
Gesamtpreis.
5. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie
nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
6. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens
jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die
Anlieferung übernommen haben.
7. Alle Sendungen ab einem Warenwert von € 250,-- netto werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei
Haus einschließlich Verpackung abgefertigt. Expressgebühr bzw. Eilzustellung wird grundsätzlich berechnet.
Alle Post- und Paketdienstgebühren werden frankiert. Sofern der Warenwert unter € 250,-- liegt, wird die Fracht in
Rechnung gestellt.
VIII. Lieferverzug
1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner
unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den
voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer XII aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder
Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten
haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, auch künftig entstehender
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. Besteht zwischen uns und dem Partner ein
Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung der Forderungen aus einem
anerkannten Kontokorrentsaldo vor.
2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und Forderungen einzuziehen,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Nimmt
der Partner die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Vertragspartner auf, tritt er bereits jetzt seine
Forderung aus dem Schlusssaldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen an uns ab. Wird
die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so erstreckt sich die Vorausabtretung nur bis
zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Partner darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu
sichern.
3. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung
von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung hiermit an.
4. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer
dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe
verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Partners gestellt wird.
5. Wir sind berechtigt, die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung und Einziehung der abgetretenen
Forderungen zu widerrufen, wenn der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Partner auf unser Verlangen bei Widerruf der
Einziehungsermächtigung verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben,
den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, alle zum Einzug der Forderungen durch uns erforderlichen Angaben zu
machen und Unterlagen herauszugeben.
6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor, ohne dass uns hieraus
Verpflichtungen treffen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung
oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der
Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder
Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen
oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche
Beeinträchtigungen durch Dritte. Der Partner ist verpflichtet, den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10
Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Sofern die verkauften Waren in den Geltungsbereich eines anderen Staates verbracht werden, ist der Partner
verpflichtet, auf seine eigenen Kosten vor Beginn der Lieferung sicherzustellen, dass die Rechtsordnung des
Staates, in den die Waren verbracht werden, einen Eigentumsvorbehalt kennt, der mit den Regelungen dieser Ziffer
IX. vergleichbar ist. Der Partner ist insoweit verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, Maßnahmen zu ergreifen
und Registrierungen durchzuführen, die erforderlich und durchführbar sind, um unsere Eigentumsrechte an den
verkauften Waren zu sichern. Hierzu verpflichten wir uns, den Partner mit allen rechtlich erforderlichen Handlungen
zu unterstützen und dem Partner die notwendigen Informationen schriftlich zu erteilen und entsprechende
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Partner haftet uns gegenüber für jeden entstandenen Schaden, der sich
daraus ergibt, dass keine ausreichende Sicherung unseres Eigentums an den verkauften Waren besteht oder der
Eigentumsvorbehalt nach dieser Ziffer IX. ganz oder teilweise von dem Recht des Staates, in den die verkauften
Waren verbracht wurden, nicht anerkannt wird.
X. Sachmängel, Mängelrügen, Gewährleistung, Verjährung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften.
Das Risiko der Eignung der Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt der Partner. Entscheidend für die
Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer VII. 6.
2. Die von uns gelieferten Waren hat der Partner unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler
oder Mängel zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt,
wenn erkennbare oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel nicht ohne schuldhaftes Zögern bei uns gerügt
werden. Versteckte Mängel hat der Partner ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch
innerhalb von einem Jahr ab Erhalt der Ware unter gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Waren bei uns zu
rügen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Mängelanzeige.
3. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich
an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn
der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits
beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
4. Unsere Gewährleistung ist zunächst beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl.
Hierzu hat uns der Partner in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserungen
oder Ersatzlieferungen fehl oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen
Aufwandes von uns verweigert, kann der Partner Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer
Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware. Das Recht des Partners auf Nacherfüllung bei unerheblichen Mängeln ist ausgeschlossen.
5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen,
stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert
oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
6. Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere
Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat. In Fällen des Lieferregresses im Verbrauchsgüterkauf gelten die Verjährungsfristen gemäß
§§ 478, 479 BGB.
7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem
Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den
Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer X. 4 Satz 4 entsprechend.
8. § 444 BGB bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer X. unberührt.
XI. Sonstige Ansprüche, Haftung
1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –,
wenn wir, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben.
2. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei leicht fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit haften wir – mit Ausnahme des nachfolgenden Satzes – unbeschränkt. Unsere Haftung bei grober
Fahrlässigkeit ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, wenn nicht dieser
Schaden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
3. Im übrigen gilt bei leichter Fahrlässigkeit folgendes: Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme
bei der Verletzung von Kardinalpflichten – ausgeschlossen. Ansonsten ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit
auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
4. Verschuldensunabhängige, gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt. Wir haften unbeschränkt, sofern Ansprüche des Partners gegen uns
bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.
5. Die Rechte des Partners aus Gewährleistung oder wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.
6. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder
natürlicher Abnutzung beruhen.
7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
XII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer
Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die
Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch,
wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet,
es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
3. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG)
ist ausgeschlossen.
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